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   OLG Schleswig, 06.05.2022 - 2 AR 7/22   

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https://dejure.org/2022,10953
OLG Schleswig, 06.05.2022 - 2 AR 7/22 (https://dejure.org/2022,10953)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.05.2022 - 2 AR 7/22 (https://dejure.org/2022,10953)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 06. Mai 2022 - 2 AR 7/22 (https://dejure.org/2022,10953)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • IWW

    § 27 ZPO, § 36 ZPO, § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
    Örtliche Zuständigkeit bei Streit über Vermächtnisanordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
    Bestimmung eines zuständigen Gerichts; Gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand einer Erbschaft; Streit über Umfang und Inhalt einer Vermächtnisanordnung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1235
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.02.2002 - X ARZ 334/01

    Finanzprodukte für Kindergärtnerin - § 32 ZPO, zur Frage, ob - in Abweichung von

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.05.2022 - 2 AR 7/22
    Sinn und Zweck des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen und eine Ausweitung solcher Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2002 - X ARZ 334/01 -, Rn. 12, juris).
  • OLG Schleswig, 12.04.2007 - 2 W 66/07

    Örtliche Zuständigkeit: Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft für

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.05.2022 - 2 AR 7/22
    Aus prozessökonomischen Gründen ist in einer solchen Situation gleichwohl die Bestimmung dann geboten, wenn das Gericht des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands bereits erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 12. April 2007 - 2 W 66/07 -, Rn. 4, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. November 2003 - 1Z AR 114/03 -, Rn. 4, juris; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 36 ZPO, Rn. 23 m.w.N.).
  • BGH, 22.10.1991 - X ARZ 11/91

    Gerichtsstand der Erbschaft bei Klage auf Miterbenausgleich

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.05.2022 - 2 AR 7/22
    Unerheblich ist dabei, ob der zugrundeliegende Anspruch im Wege der Leistungsklage geltend gemacht oder seine Berücksichtigung im Wege der Feststellungsklage erzwungen werden soll (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - X ARZ 11/91 -, Rn. 5, juris).
  • LG Heidelberg, 01.08.2014 - 1 O 29/14

    Berechnung der Höhe eines Geldvermächtnisses: Abzug der den Erben treffenden

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.05.2022 - 2 AR 7/22
    Erfasst wird nicht nur die Geltendmachung von Vermächtnissen durch den Vermächtnisnehmer, sondern auch der Streit über Umfang und Inhalt der Vermächtnisanordnung (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 01. August 2014 - 1 O 29/14 -, Rn. 29, juris).
  • BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18

    Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Vermögensschäden aus verbotenen

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.05.2022 - 2 AR 7/22
    Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt nach ständiger Rechtsprechung über ihren Wortlaut hinaus auch noch in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage erhoben worden ist (BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - X ARZ 321/18 -, Rn. 10, juris).
  • BayObLG, 10.11.2003 - 1Z AR 114/03

    Zuständigkeitsbestimmung trotz Vorliegens eines besonderen gemeinschaftlichen

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.05.2022 - 2 AR 7/22
    Aus prozessökonomischen Gründen ist in einer solchen Situation gleichwohl die Bestimmung dann geboten, wenn das Gericht des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands bereits erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 12. April 2007 - 2 W 66/07 -, Rn. 4, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. November 2003 - 1Z AR 114/03 -, Rn. 4, juris; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 36 ZPO, Rn. 23 m.w.N.).
  • BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08

    Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Bestimmung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.05.2022 - 2 AR 7/22
    Diesem Sinn der Vorschrift entspricht es am ehesten, dass die Gerichtsstandsbestimmung durch das Oberlandesgericht erfolgt, das im Bestimmungsverfahren zuerst befasst worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - X ARZ 105/08 -, Rn. 10, juris).
  • AG München, 27.10.2023 - 158 C 16069/22

    Kein Übergang der Grabpflege als höchstpersönliche Auflage an den Erben des

    § 27 ZPO ist dabei weit auszulegen, um sicherzustellen, dass der Normzweck, alle einen bestimmten Erbfall betreffenden Streitigkeiten einheitlich an einem sachnahen Gericht zu konzentrieren, erreicht wird (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.05.2022 - 2 AR 7/22 -, Rn. 21, juris m.w.N.).
  • BayObLG, 12.09.2022 - 101 AR 105/22

    Bestimmung des Gerichtsstands bei Gerichtsstandsvereinbarung in Allgemeinen

    cc) Aus prozessökonomischen Gründen ist eine Bestimmung des für beide Streitgenossen zuständigen Gerichts bereits dann geboten, wenn das angerufene und gegebenenfalls bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständige Gericht seine örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen eine der Parteien verneinen möchte (BGH MDR 2018, 951 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 10. November 2003, 1Z AR 114/03, NJW-RR 2004, 944 [juris Rn. 4]; OLG Schleswig, Beschluss vom 6. Mai 2022, 2 AR 7/22, juris Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2016, 32 SA 41/16, NJW-RR 2017, 94 Rn. 14; OLG Naumburg, Beschluss vom 31. Januar 2014, 1 AR 30/13, juris Rn. 3; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 ZPO Rn. 23).
  • OLG Frankfurt, 17.11.2022 - 11 SV 39/22

    Analoge Anwendbarkeit von § 33 ZPO auf streitgenössischen Drittwiderbeklagten

    Dies kann der Fall sein, wenn das nach Ansicht des Senats zuständige Gericht Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (vgl. etwa Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 6.5.2022 - 2 AR 7/22 Rn. 24 mwN, zit. nach juris).
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